Die Ausgangssituation - worauf muss sich die Praxis vorbereiten?
Den digitalen Marktanforderungen entsprechend, soll durch eine Vernetzung aller Beteiligten im Gesundheitswesen wie Zahnärzte, Ärzte, Krankenhäuser etc., eine durchgängige Datenpräsenz in der Behandlungssituation hergestellt sowie der Austausch von behandlungsrelevanten Informationen unter den Beteiligten beschleunigt werden.
Die Telematikinfrastruktur (TI) bildet hierfür das Kommunikationsnetz, deren oberste Priorität die Datensicherheit ist. Für den Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der TI ist die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik), zuständig, die im Juni 2017 das Go für den Start des Online-Rollouts der elektronischen Gesundheitskarte gegeben hat.

Mit einem LinuDent-Update sind die zur Nutzung benötigten Softwarekomponenten wie Notfalldatenmanagement und elektronischer Medikationsplan integriert.
mehr lesen Notfalldatenmanagement
Der auf der eGK gespeicherte Notfalldatensatz gibt Ihnen schnell und sicher Zugriff auf notfallmedizinische Informationen, um einen ungünstigen Krankheits- oder Behandlungsverlauf abzuwenden und somit direkt gezielte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie einzuleiten. Generell ist für das Auslesen der Notfalldaten die Einwilligung der Patienten notwendig.
Im Notfall (z. B. Patient nicht ansprechbar) kann der Zugriff auf den NFD auch ohne Zustimmung erfolgen. Eine entsprechende Dokumentation eines Notfallzugriffs erfolgt elektronisch auf der eGK.
mehr lesen Elektronischer Medikationsplan
Der elektronische Medikationsplan wird in der Regel von der hausärztlichen Praxis erstellt. Sofern Medikationsdaten und weitere medikationsrelevante Informationen auf der eGK des Patienten gespeichert sind, können Sie diese mit Einverständnis des Patienten auslesen. Somit stehen Ihnen bei einer ambulanten oder stationären Versorgung sämtliche für die Arzneimitteltherapie-Sicherheit relevanten Informationen zur Verfügung.
In bestimmten Fällen sind ärztliche Praxen und Apotheken dazu verpflichtet, auf Patientenwunsch einen eMP anzulegen. Gegenüber zahnmedizinischen Praxen besteht eine solcher Anspruch jedoch nicht. Es steht Ihnen also frei, Ihren Patienten einen eMP anzulegen.
Ausführliche Informationen zur Anwendung des Notfalldatenmanagements sowie des elektronischen Medikationsplans stellt die KZBV in einem Leitfaden bereit:
https://www.kzbv.de/leitfaeden-emp-und-nfdm.1356.de.html